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   OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19   

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OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19 (https://dejure.org/2020,8406)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2020 - 10 LA 228/19 (https://dejure.org/2020,8406)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2020 - 10 LA 228/19 (https://dejure.org/2020,8406)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Dies erfordert die Übermittlung eines Herkunftsnachweises (BT-Drs. 645/17, S. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5).

    Allein der - wie hier - einfach signierte Versand über das EGVP gewährleistet eine solche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers aufgrund des fehlenden Herkunftsnachweises nicht (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5 f.; BT-Drs. 645/17, S. 14).

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -) anführt, dass auch bei der vorliegenden konkreten Art der Übermittlung zu erkennen sei, dass der Zulassungsantrag mit diesem Inhalt in den Verkehr gebracht werden sollte und dieser deshalb ausnahmsweise als formwirksam einzustufen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Solche Anhaltspunkte sind vorliegend bereits nicht erkennbar (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9; darüber hinaus § 55a VwGO als abschließend betrachtend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Darüber hinaus soll gerade der - vorliegend fehlende - Herkunftsausweis gewährleisten, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten durch eine zugangsberechtigte Person übermittelt wurde (Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    So hat sie insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb ihr nicht möglich gewesen sein sollte, etwa über die das beBPo betreuenden externen Dienstleister, das Sendeprotokoll - entsprechend dem gerichtlichen Eingangsprotokoll - auch auf die Angabe des Übermittlungsweges zu erweitern (in diesem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 16 bis 19; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.) und so etwaige diesbezügliche Fehler (wie sie vorliegend aufgetreten sind) erkennen zu können.

    Soweit dies technisch möglich ist, umfasst die gebotene und der Beklagten zumutbare Sorgfaltspflicht auch eine wirksame Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung, insbesondere die fehlerfreie Absendung fristwahrender Schriftsätze (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; vgl. hierzu auch ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 11 bis 14).

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Verpflichtung, auf offenkundige Formmängel hinzuweisen (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht selbst, bei dem der Zulassungsantrag der Beklagten zunächst eingegangen ist, war demgegenüber zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 20).

    Unabhängig davon, ob es hierauf im vorliegenden Fall überhaupt ankommt, hat das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht die Akten auch nicht in relevanter Weise verzögert übersandt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Allein der - wie hier - einfach signierte Versand über das EGVP gewährleistet eine solche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers aufgrund des fehlenden Herkunftsnachweises nicht (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5 f.; BT-Drs. 645/17, S. 14).

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -) anführt, dass auch bei der vorliegenden konkreten Art der Übermittlung zu erkennen sei, dass der Zulassungsantrag mit diesem Inhalt in den Verkehr gebracht werden sollte und dieser deshalb ausnahmsweise als formwirksam einzustufen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    So hat sie insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb ihr nicht möglich gewesen sein sollte, etwa über die das beBPo betreuenden externen Dienstleister, das Sendeprotokoll - entsprechend dem gerichtlichen Eingangsprotokoll - auch auf die Angabe des Übermittlungsweges zu erweitern (in diesem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 16 bis 19; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.) und so etwaige diesbezügliche Fehler (wie sie vorliegend aufgetreten sind) erkennen zu können.

    Soweit dies technisch möglich ist, umfasst die gebotene und der Beklagten zumutbare Sorgfaltspflicht auch eine wirksame Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung, insbesondere die fehlerfreie Absendung fristwahrender Schriftsätze (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; vgl. hierzu auch ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 11 bis 14).

    Das Verwaltungsgericht selbst, bei dem der Zulassungsantrag der Beklagten zunächst eingegangen ist, war demgegenüber zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 20).

    Unabhängig davon, ob es hierauf im vorliegenden Fall überhaupt ankommt, hat das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht die Akten auch nicht in relevanter Weise verzögert übersandt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - 1 LA 72/19

    Fehler bei der elektronischen Einreichung von Schriftstücken; Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Solche Anhaltspunkte sind vorliegend bereits nicht erkennbar (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9; darüber hinaus § 55a VwGO als abschließend betrachtend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Ist eine solche Feststellung nicht möglich, weil es an dem erforderlichen Herkunftsnachweis fehlt, kann nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung zur fehlenden Unterschrift beim Schriftformerfordernis, davon ausgegangen werden, dass die Identität des Absenders ausreichend gewährleistet ist (in diesem Sinne wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4).

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie den Versand über das EGVP statt über das beBPo bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Sorgfalt nicht hätte bemerken können (a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Denn auch bei einem Hinweis des Senats auf die fehlerhafte Übermittlung des Berufungszulassungsantrags hätte die Beklagte die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht mehr wahren können, weil sie bereits abgelaufen war, als die Akten das Oberverwaltungsgericht am 11. November 2019 erreichten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 33, 39).

  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Kann der Hinweis auf einen offenkundigen Formfehler im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund aus (BAG, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -) anführt, dass auch bei der vorliegenden konkreten Art der Übermittlung zu erkennen sei, dass der Zulassungsantrag mit diesem Inhalt in den Verkehr gebracht werden sollte und dieser deshalb ausnahmsweise als formwirksam einzustufen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17

    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19
    Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO substantiiert und schlüssig dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 1 B 113.17 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Der Versand einer einfach signierten Rechtsmittelschrift durch eine Behörde über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfüllt nicht die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO (Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris, Beschl. v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris und SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris).

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019, - 4 A 1158/19.A -, Rn. 6; ebenso OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 11 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 8; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19./.A -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 7 ff.) aus:.

    Danach hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (so auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 und im Anschluss hieran ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 29 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 14; so auch HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 8 f.) zu konstatieren:.

  • VG Hamburg, 11.05.2021 - 2 E 1831/21

    Zur Exmatrikulation durch eine private Hochschule und zum elektronischen

    Denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte die Frist nicht mehr gewahrt werden können (vgl. zu der Möglichkeit sowie dem Maßstab BAG, Beschl. v. 14.9.2020, 5 AZB 23/20, juris Rn. 26; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2020; 10 LA 228/19, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • AG Moers, 15.06.2022 - 505 M 352/22
    Nur durch den Herkunftsnachweis ist gewährleistet, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten durch eine zugangsberechtigte Person übermittelt wurde (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020 zum Az. 10 LA 228/19 zum § 130a ZPO inhaltsgleichen § 55a VwGO, hinterlegt unter BeckRS 2020, 6653 mit weiteren Nachweisen zur zum §§ 55a VwGO ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung).
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